Zunächst sieht das Gesetz einen außergerichtlichen Einigungsversuch des Verbrauchers mit seinen Gläubigern vor. Der Schuldner muss mit sämtlichen Gläubigern in Kontakt treten und einen Vorschlag unterbreiten, wie er vor und auch zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens seine Schulden gegenüber seinen Gläubigern bereinigen möchte. Hinsichtlich des Inhaltes des Einigungsvorschlages enthält das Gesetz keine Vorgaben. Der Schuldner könnte z.B. auch vorschlagen, bei einem Gläubiger in nächster Zeit regelmäßig den Rasen zu mähen und bei dem Anderen zu putzen und bei einem Dritten die Einkäufe zu erledigen u.s.w.. Die Zustimmung der Gläubiger, die zur Annahme des Plans von allen Gläubigern erklärt werden muss, dürfte bei einem derartigen Vorschlag allerdings nicht zu erwarten sein. Nicht empfehlenswert ist ein Vorschlag, für eine bestimmte Zeit, z.B. 6 Jahre, als Anlehnung an die Frist eines eröffneten Verfahrens, feststehende Zahlungen an die Gläubiger zu erbringen. Die Annahme eines derartigen Plans kann dazu führen, dass es selbst nach der Erfüllung der Vereinbarung über nahezu den gesamten Zeitraum wegen unvorhergesehener Umstände, z.B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, oder auch nur erhöhter Unterhaltsverpflichtungen, zum Scheitern des Plans kommt und der beabsichtigte Zweck, schuldenfrei zu werden, dann nicht eintritt. Stattdessen leben die alten Forderungen abhängig von den an die Gläubiger bis dahin erbrachten Zahlungen wieder auf.

Besser ist es, einen flexiblen Plan vorzulegen, der die möglichen Veränderungen der Lebensverhältnisse innerhalb der nächsten 6 Jahre berücksichtigt. Dieser Plan bietet den Gläubigern die jeweils anteilige Zahlung in Höhe der monatlichen pfändbaren Einkünfte für einen Zeitraum von 6 Jahren an, wenn sie danach auf die bis dahin nicht getilgte Forderung verzichten

In meinem Büro wird ein derartiger Plan erstellt und den Gläubigern vorgelegt. Da für die Annahme des Plans die Zustimmung aller Gläubiger notwendig ist, kommt es regelmäßig nicht zu einer außergerichtlichen Einigung. Danach steht der Weg zum Insolvenzgericht offen. Mit der Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigung, die dem Antrag beizulegen ist, wird dem Gericht ein anhand eines vorgeschriebenen Formulars erstellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung eingereicht. Das Gericht prüft den Antrag und eröffnet dann, eventuell nach Nachfragen, durchschnittlich etwa 6 Wochen später, das Verbraucherinsolvenzverfahren. Das Gericht bestimmt mit dem Eröffnungsbeschluss auch den Treuhänder. Der Treuhänder wird sich mit dem Antragsteller in Verbindung setzen. Gelegentlich kommt es auch dazu, dass der Treuhänder einen Termin vereinbart, in Ausnahmefällen auch in der Wohnung des Antragstellers. Der Treuhänder hat die Aufgabe, das verwertbare Vermögen des Schuldners einzuziehen. Er überwacht alsdann auch die Zahlungen hinsichtlich des Pfändungsbetrages und nimmt diese Zahlungen an sich.

Er verteilt die eingenommenen Beträge späterhin an die Gläubiger nach Abzug der Kosten für das Gericht und seine Tätigkeit. Nach 6 Jahren, bei vorzeitiger Zahlung der Kosten des Verwalters und des Gerichts nach 5 Jahren und in Ausnahmefällen bei Tilgung von 35% der Forderungen innerhalb von 3 Jahren, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung.