Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu sichten und ggf. zu verwerten. In der Regel stellt das Auto einen nicht unerheblichen, vielleicht auch den einzigen Vermögenswert dar. Hier ist der Treuhänder verpflichtet, das Auto an sich zu nehmen und zu verwerten. Der Schuldner selbst hat die Möglichkeit, den Wert des Kraftfahrzeuges für die Masse durch eine eigene Zahlung, die er möglicher Weise mit familiärer Hilfe zu erbringen in der Lage sein könnte, zu ersetzen. Hierbei orientiert sich die Höhe der Zahlung zunächst an dem Wert des Fahrzeuges. Ggf. wären die Kosten der Verwertung abzugsfähig. Den Wert zu ermitteln dürfte anhand des Händlereinkaufspreises abzüglich eines von der marktgängigkeit des Fahrzeugs abhängigen Sicherheitsabschlag zutreffend zu ermitteln sein.
Die Verwertungsmöglichkeit des Treuhänders entfällt in den Fällen, in dem das Fahrzeug unpfändbar ist. Eine Unpfändbarkeit kann sich daraus herleiten lassen, dass das Fahrzeug unabwendbar zu beruflichen Zwecken gebraucht wird. Die Voraussetzungen sind überaus eng. Es muss dem Schuldner praktisch unmöglich sein, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Darüber hinaus wird sich die Frage stellen, ob der Schuldner z.B. gerade dieses Fahrzeug für berufliche Zwecke benötigt oder ob nicht ein geringwertigeres Fahrzeug auch ausreichen würde. Hier kommt eine sogenannte Austauschpfändung in Betracht.
Ein häufiger Fall ist die Frage, wie mit einem Leasingfahrzeug umgegangen werden kann. Das Leasingfahrzeug steht nicht zum Eigentum des Schuldners. Es ist daher in keinem Fall pfändungsgeschützt. Andererseits hat der Verwalter in der Regel auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeuges, da dies keinen Vermögenswert des Schuldners darstellt. Wenn es dem Schuldner wirtschaftlich möglich ist, kann er das Leasingverhältnis fortsetzen. In der Regel dürfte allerdings der Leasinggeber eher geneigt sein, den Vertrag zu kündigen. Hier könnten im Einzelfall Verhandlungen weiterhelfen.
Anders ist es bei einem auf Darlehen finanzierten Fahrzeug, das nahezu vollständig bezahlt ist. Hier könnte der Treuhänder den Restbetrag aus der Finanzierung ablösen und damit das Fahrzeug dann zur Verwertung an sich nehmen.