Mit der Restschuldbefreiung erlässt das Gericht dem Schuldner am Ende des Verfahrens alle Schulden, die er zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatte, einschließlich der Zinsen und Kosten, also voller Höhe. Der Erlass umfasst alle Insolvenzforderungen, auch gerichtliche Urteile, notarielle Schuldanerkenntnisse und anderweitige Titel, welche dann wirkungslos werden.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:
- Geldstrafen,
- Geldbußen,
- Verbindlichkeiten aufgrund einer vom Schuldner begangenen vorsätzlichen unerlaubten Handlung,
- Unterhaltsrückstände aufgrund vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung,
- Steuerschulden im Zusammenhang mit Steuerstraftaten für die der Schuldner rechtskräftig verurteilt worden ist,
wobei hinsichtlich der letzten drei Tatbestände für die Ausnahme der Forderungen aus der Restschuldbefreiung die Einschränkung gilt, dass die Gläubiger ihre Forderung als deliktische Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes, den sie geltend machen, im Insolvenzverfahren anmelden und die Forderungen entsprechend gekennzeichnet in die Insolvenztabelle aufgenommen werden. Hier stehen dem Schuldner weitreichende Widerspruchsrechte zu.